Worin unterscheiden sich Bilanz und EÜ-Rechnung
Verfasst: 17. Apr 2008, 10:22
Im wesentlichen gibt es bei der Führung der Bücher keine großen Unterschiede. Lediglich im Abschluß sind ein paar Besonderheiten zu beachten die jedoch bei der unterjährigen Arbeit keinerlei Einschränkungen oder unterschiedliche Buchungstechniken erfordern. Die beiden wesentlichsten Unterschiede haben wir hier zusammengetragen. Auch ein EÜ-Rechner kann mit einer doppelten Buchhaltung seinen Abschluss machen. Was eine doppelte Buchführung ist, wird bereits an einer anderen Stelle erläutert.
Zunächst wäre zu sagen daß bei einer Bilanz zum Jahresende auch die Rechnungen (bei Aufwand sowie bei Erlös) erfasst werden müssen, deren Zahlung noch nicht erfolgt ist. Diese Posten werden in der Bilanz als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ausgewiesen. Bei einer Einnahme-Überschuß-Rechnung werden nur die Posten erfaßt, deren Zahlung bis zum Jahresabschluß erfolgt ist. Über eine Karenzregelung (10-Tage-Regel) können noch Aufwendungen aus Rechnungen des Folgejahres bis ca 10 Tage nach Abschluß in das alte Jahr gebucht werden, wenn diese Leistungen aus dem vergangenen Jahr betreffen. Dabei wird ein spezielles Verrechnungkonto (z.B. SKR03 1370 oder 1371) angesprochen, welches sich im neuen Jahr (nach Zahlung der Rechnungen) wieder ausgleichen muss. Wobei hier Besonderheiten bei der Umsatzsteuer zu beachten sind. Dazu jedoch später.
Die Umsatzsteuer bei der EÜ-Rechnung wird, im Gegensatz bei einer Bilanz, in das Betriebsergebnis voll eingerechnet. So ist die erhaltene Umsatzsteuer als Erlös entsprechend auszuweisen und die Vorsteuer als Aufwand. Ebenso gehen alle geleisteten Zahlungen bezüglich der Umsatzsteuer (Vorauszahlungen sowie Zahlungen für Umsatzsteuer aus Vorjahren) als Aufwand (bei Erstattung als Ertrag) in die Ergebnisrechnung mit ein. Wird die Karenzregelung in Anspruch genommen so ist die Vorsteuer aus diesen Rechnungen zunächst über ein separates Konto ( z.B. SKR03 = 1548 Vorsteuer im Folgejahr abziehbar) zu buchen und nicht in das Ergebnis einzurechnen. Im Folgejahr wird dieses Konto dann über das Vorsteuerkonto aufgelöst und die Vorsteuer gezogen. Ebenso wird der Aufwand im Folgejahr erst in die EÜ-Rechnung einbezogen. Bei der Bilanz werden alle Umsatzsteuerkonten zum Jahresende über ein spezielles Verrechnungskonto abgeschlossen (auf -0- gesetzt) und in der Bilanz als Forderung oder Verbindlichkeit Ergebnisneutral aufgeführt.
Bitte Beachten:
Bei der Einnahme-Überschuß-Rechnung sind bei Lin-HaBu, Win-HaBu und Mac-HaBu die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten als Aufwandskonten anzulegen. Somit gehen diese in den Auswertungen in die Ergebnisrechnung ein und setzen sich zum Jahresanfang automatisch auf -0- zurück.
Bei Bilanzierern werden die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten als Bestandskonten geführt und haben einen Vortrag solange die Konten nicht für den Abschluß manuell auf -0- gestellt werden.
Zunächst wäre zu sagen daß bei einer Bilanz zum Jahresende auch die Rechnungen (bei Aufwand sowie bei Erlös) erfasst werden müssen, deren Zahlung noch nicht erfolgt ist. Diese Posten werden in der Bilanz als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ausgewiesen. Bei einer Einnahme-Überschuß-Rechnung werden nur die Posten erfaßt, deren Zahlung bis zum Jahresabschluß erfolgt ist. Über eine Karenzregelung (10-Tage-Regel) können noch Aufwendungen aus Rechnungen des Folgejahres bis ca 10 Tage nach Abschluß in das alte Jahr gebucht werden, wenn diese Leistungen aus dem vergangenen Jahr betreffen. Dabei wird ein spezielles Verrechnungkonto (z.B. SKR03 1370 oder 1371) angesprochen, welches sich im neuen Jahr (nach Zahlung der Rechnungen) wieder ausgleichen muss. Wobei hier Besonderheiten bei der Umsatzsteuer zu beachten sind. Dazu jedoch später.
Die Umsatzsteuer bei der EÜ-Rechnung wird, im Gegensatz bei einer Bilanz, in das Betriebsergebnis voll eingerechnet. So ist die erhaltene Umsatzsteuer als Erlös entsprechend auszuweisen und die Vorsteuer als Aufwand. Ebenso gehen alle geleisteten Zahlungen bezüglich der Umsatzsteuer (Vorauszahlungen sowie Zahlungen für Umsatzsteuer aus Vorjahren) als Aufwand (bei Erstattung als Ertrag) in die Ergebnisrechnung mit ein. Wird die Karenzregelung in Anspruch genommen so ist die Vorsteuer aus diesen Rechnungen zunächst über ein separates Konto ( z.B. SKR03 = 1548 Vorsteuer im Folgejahr abziehbar) zu buchen und nicht in das Ergebnis einzurechnen. Im Folgejahr wird dieses Konto dann über das Vorsteuerkonto aufgelöst und die Vorsteuer gezogen. Ebenso wird der Aufwand im Folgejahr erst in die EÜ-Rechnung einbezogen. Bei der Bilanz werden alle Umsatzsteuerkonten zum Jahresende über ein spezielles Verrechnungskonto abgeschlossen (auf -0- gesetzt) und in der Bilanz als Forderung oder Verbindlichkeit Ergebnisneutral aufgeführt.
Bitte Beachten:
Bei der Einnahme-Überschuß-Rechnung sind bei Lin-HaBu, Win-HaBu und Mac-HaBu die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten als Aufwandskonten anzulegen. Somit gehen diese in den Auswertungen in die Ergebnisrechnung ein und setzen sich zum Jahresanfang automatisch auf -0- zurück.
Bei Bilanzierern werden die Umsatzsteuer- und Vorsteuerkonten als Bestandskonten geführt und haben einen Vortrag solange die Konten nicht für den Abschluß manuell auf -0- gestellt werden.